Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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§ 1 Allgemeines

Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Angebote, Verkäufe und Lieferungen der
Firma EWS "Die Schuhfabrik" e.K.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn in Kenntnis engegenstehender oder abweichender Bestimmungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausgeführt wird.

§ 2 Auftragserteilung

Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) zu erfolgen.
Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers.
Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsumfang und -inhalt aus dieser.
Die vom Käufer unterzeichnete oder auch mündlich oder fernmündlich abgegebene Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar.
Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

§ 3 Lieferung

Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Sie gelten nur vorbehaltlich einer termingerechten und richtigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Datum des Bestätigungsschreibens.

Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen sowohl den Verkäufer als auch den Käufer, die Liefer- und Annahmefrist um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei Wochen unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen, zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt auch bei Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung).

In allen anderen Fällen wird nach Ablauf der vereinbarten Liefertermine oder -fristen ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von 30 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als vollzogen, wenn nicht der Käufer vor Ablauf der Nachlieferungsfrist innerhalb von 14 Tagen Erfüllung des Vertrags verlangt. Der Verkäufer wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist oder mit dem Tage des Ablaufs den Käufer zur Erklärung darüber auffordern, ob er Vertragserfüllung verlangt, und dieser sich nicht unverzüglich äußert.

Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 30 Tagen mit der Androhung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferfrist beginnt frühestens nach Ablauf der vereinbarten Liefertermine oder -fristen und wird vom Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief beim Verkäufer eingeht. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Absatz 3 Satz 2 Vertragserfüllung verlangt.

Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wegen Verzug oder Nichterfüllung ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf einen Betrag von 8% des Wertes der in Verzug geratenen Ware. Weitergehende Schadenserzatzansprüche setzen voraus, dass der Käufer nachweist, dass die Ursache des Verzugs oder der Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendung zu verlangen. Weiterhin geht in diesem Fall die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Die vereinbarten Liefertermine oder -fristen verlängern sich desweiteren, wenn der Käufer notwendige Mitwirkungsverhandlungen nicht vornimmt oder wenn er seinerseits vertragliche Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn er mit Zahlungen aus früheren Verträgen in Rückstand ist oder die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Teillieferungen sind zulässig. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

Die Lieferung erfolgt "ab Werk" auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf dem für uns günstigsten Versandweg (Frachtgut, Postgut oder Spediteur). Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

Mehrkosten für besondere Wünsche des Käufers (z.B. Versand per Eilboten oder Express) sind von diesem zu tragen.

Aufträge, die für einen Liefertermin eine Menge von zwanzig Paar nicht erreichen, werden unfrei geliefert.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum der unter Eigentumsvorbehalt bzw. verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen und aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt bzw. unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt stets für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.

Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritten erwachsen. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, diesem die Namen der Abnehmer bekanntzugeben, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigten Unterlagen herauszugeben und die Abtretung den Drittschuldnern mitzuteilen.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgfältig aufzubewahren und angemessen gegen Feuer sowie Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, das Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer unverzüglich unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Gerichtsvollzieher ist auf das Eigentumsrecht an den Waren hinzuweisen. Kosten erforderlicher Intervention trägt der Käufer.

5. Solange Forderungen des Verkäufers nicht vollständig erfüllt sind, kann er vom Käufer jederzeit Auskunft verlangen, welche der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sich noch in seinem Besitz befinden, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrige Vorbehaltsware nach Menge, Art, Zahl und Preis abgesetzt worden ist. Der Verkäufer kann die Vorbehaltsware wieder in Besitz nehmen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug ist, begründete Zweifel in seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft auftreten oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat. Die Rücknahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag und lässt Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Solange sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers "ab Werk". Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhung, insbesondere auf Grund von Materialpreissteigerungen eintritt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsausstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. der Abnahme der Ware ausgestellt, bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag. Im übrigen sind Valutierungen, die die Fälligkeit abändern, unzulässig. Die Rechnungssumme ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird dem Käufer ein Skonto von 2% eingeräumt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe seiner Bankzinsen sowie weitergehenden Schadensersatz zu berechnen. In Falle der Mahnung nach Fälligkeit hat der Käufer weiterhin Mahnkosten je Mahnung von 5,- Euro zu tragen. Die Geltendmachung höheren Schadens wegen Verzugs bleibt hiervon unberührt.

Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln, die vom Verkäufer im Einzelfall abgelehnt werden können, erfolgt stets nur erfüllungshalber und ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlegung oder Protesterhebung, die Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Verkäufers.

Der Käufer kann nur mit fälligen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und dasselbe Vertragsverhältnis betreffen. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.

Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen Barzahlung oder Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.

§ 6 Gewährleistung

Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Menge, Art und Qualität zu untersuchen und etwaige Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Im Falle unterlassener fristgemäßer Anzeige gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Eine Reklamation befreit den Käufer nicht von der Zahlung des Kaufpreises.

Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise verändert worden, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Für Verschleiß übernehmen wir keine Gewähr.

Ist eine Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung der Ware binnen angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung bzw. Neulieferung innerhalb angemessener Frist fehl, ist der Käufer zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt.
Bei berechtigter Mängelrüge ist der Käufer nicht berechtigt, die gerügte Ware an uns zurückzusenden. Wir holen diese Ware innerhalb angemessener Frist mit eigenem oder fremden Fahrzeug auf unsere Gefahr und Kosten ab.

Sofern der Verkäufer wegen fahrlässiger Pflichtverletzung im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Die maximale Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden wird beschränkt auf die Deckungssumme der Produkthaftungspflichtversicherung des Verkäufers.

§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Eisleben als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Auf die mit dem Käufer abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 8 Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und verbindlich.